Urlaubs- und Verhinderungs­pflege

Urlaubs-, Verhinderungs- und Ersatzpflege (§39 SGB X)

Pflegepersonen wie z.B. Angehörige sind tragende Säulen der ambulanten Versorgung. Manchmal ist der Umfang der von ihnen geleisteten Hilfen schon ein größerer, so dass sie auch einmal Urlaub brauchen oder einfach eine Auszeit benötigen, um ihre physischen und psychischen Kräfte zu regenerieren und sich zu erholen. Nur wer die Chance hat, etwas für sich selbst zu tun, kann längerfristig die Pflege in der Häuslichkeit organisieren und auch durchführen.

Das Pflegeversicherungsgesetz bietet zur zeitweiligen Entlastung einer Pflegeperson deshalb diese Leistung an. Pro Kalenderjahr stehen hierfür laut Gesetz 1.610,00 € zur Verfügung. Zusätzlich sind bis zu 50% der Kurzzeitpflegeleistungen (806,00 €) nutzbar, somit maximal 2.418,00 €.